Смекни!
smekni.com

Gesetzgebung in der Bundesrepublik

In der Bundesrepublik ist die Staatsgewalt zwischen Bund und Ländem aufgeteilt. Als oberste gesetzgebende Gewalt berat und verabschiedet der Deutsche Bundestag Gesetze. Anregungen zu Gesetzen können auch von Verbänden oder Interessengruppen kommen. Gesetze einzubringen ist das Recht des Bundestages selbst sowie der Bundesregierung und des Bundesrates. Ausschließliche Gesetzgebung liegt voll in der Kompetenz des Bundes (z. B. auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Währung). Konkurrierende Gesetzgebung ist das Befugnis der Länder. Sie sind befugt, Gesetze zu erlassen, soweit der Bund nicht im Interesse einer bundeseinheitlichen Regelung tätig ist. Gleiche Wirkung wie das förmliche Gesetz haben die Rechtsverordnungen. Bundesregierung, ein Bundesminister oder eine Länderregierung können durch Gesetz zum ErIaß von Rechtsverord­nungen ermächtigt werden.

„Deutscher Bundestag. Wegder Gesetzgebung", Bonn 1992

Weg der Gesetzgebung

Eine Fraktion des Bundestages oder mindestens 34 Abgeordnete können Initiativen unmittelbar beim Präsidenten des Bundestages einbringen. Sie werden über den Altestenrat direkt auf die Tagesordnung des Plenums gesetzt. Initiativen der Bundesregierung gehen zunachst an den Bundesrat. Dann leitet die Regierung die Vorlage mit der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung dem Präsidenten des Bundestages zu. Initiativen des Bundesrates werden der Re­gierung zugestellt, die sie mit einer Stellungnahme innerhalb von drei Monaten an den Bundestag weiterleiten muß. Die Gesetzentwurfe des Bundesrates gehen zumeist auf Initiativen eines Bundeslandes zurück, die in Ausschüssen des Bun­desrates behandelt und dann vom Bundesrat besehlossen wurden.

Die Erste Beratong (Lesung) dient der allgemeinen Aussprache über die politische Notwendigkeit und die Zielsetzung einer Vorlage. Am Schluß wird die Vorlage einem Ausschuß, in der Regel mehreren Ausschüssen unter Federführung eines Ausschusses, zur Beratung überwiesen. Bei Anderungsgesetzen (Novellen zu geltenden Gesetzen) erfolgt die Überweisung häufig ohne Aussprache. Die vom Ausschuß erarbeiteten Änderungen werden in einer Neufassung dem Plenum zur zweiten Beratung vorgelegt.

In der Zweiten Beratung (Lesung) wird über jede Bestimmung des Entwurfs einzein abgestimmt. Jeder Abgeordnete kann Änderungsäntrage stellen. Die Dritte Beratung (Lesung) findet unmittelbar nach der Zweiten Beratung statt, wenn keine Änderungen besehlossen wurden. Sonst, wenn den Abgeordneten der gedruckte Text der Änderungen einen Tag vorgelegen hat. Änderungsanträge zur Dritten Beratung bedürfen der Unterstützung von mindestens 34 Abgeordneten (5 Prozent Mitglieder des Bundestages-Mindeststärke einer Fraktion). Am Ende steht der Gesetzbeschluß.

Nach der Verabschiedung eines Gesetzes durch Bundestag und Bundesrat wird es gedruckt und zunächst dem zuständigen Minister, dann, mit dem großen Bundessiegel versehen, dem Bundeskanzler zur Gegenzeichnung vorgelegt. Nun wird das Gesetz dem Bundespräsidenten vorgelegt. Er hat das Recht zu prüfen, ob das Gesetz verfassungskonform ist, d. h. das es keine Bestimmung des Grundgesetzes verletzt. Wenn keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, unterzeichnet der Bundespräsident das Gesetz. Damit ist es ausgefertigt. Das ausgefertigte Gesetz wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit kann es an dem im Gesetz festgelegten Stichtag in Kraft treten. Ist kein solches Datum genannt, wird es am 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes rechtswirksam.

Österreich: Gesetzgebung

Ein Gesetzentwurf, der dem Nationalrat zur Beratung vorgelegt wird, heißt Gesetzvorschlag. Einen Gesetzvorschlag kann entweder die Regierung einbringen oder eine der Parteien des Hauses. Die Gesetzvorschläge werden gewöhnlich drei Beratungen (Lesungen) unterzogen. Nach der ersten Lesung, in der die Einbringung begründet wird, weist der Nationalrat das Gesetz einem der Ausschüsse zu.

Der Ausschuß unterzieht den Entwurf einer gründlichen Beratung, nimmt Verbesserungen und Anderungen vor und bestimmt einen Berichterstatter für das Haus. Der Berichterstatter ergreift in der zweiten Lesung als erster das Wort und gibt den wesentlichen Inhalt des Entwurfs bekannt. An diesen Bericht schließt sich eine Wechselrede. Mit der Dritten Lesung ist die Abstimmung verbunden. Bei den meisten Gesetzen genügt die Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder und eine einfache Stimmenmehrheit. Nur bei Gesetzen, die auf eine Verfassungsänderung abzielen, ist die Anwesenheit von mindestens 83 Nationalraten und eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Das vom Nationalrat beschlossene Gesetz gelangt durch die Vennittlung des Bundeskanzlers an den Bundesrat. Dieserkann binnen acht Wochen gegen den Beschluß des Nationalrates Einspruch erheben. Beschließt aber der National­rat bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder das Gesetz noch einmal, dann erlischt das Einspruchsrecht des Bundesrates. Wird das Gesetz vom Bundesrat unverändert angenommen, dann erfolgt die Beurkundung und Kundmachung im Gesetzblatt. Jedes Gesetz muß die Unterschrift des Bundespräsidenten, des Bun­deskanzlers und des zuständigen Ministers tragen.

Die zur Durchführung des Gesetzes notwendigen Bestimmungen werden durch Verordnungen eriassen, die der zuständige Minister herausgibt.